Credit DBT Inga HaarQuelle: NWN/Rainer Jensen

EU Kommission definiert erneuerbaren Wasserstoff

Wasserstoff ist ein zentraler Baustein der Energietransformation. Dafür ist es wichtig, dass in Zukunft erneuerbarer (grüner) Wasserstoff zum Einsatz kommt. Die EU Kommission hat hierzu vor kurzem einen delegierten Rechtsakt veröffentlicht, der bestimmt unter welchen Voraussetzungen Strom zur Wasserstofferzeugung eingesetzt werden darf und wann der resultierende Wasserstoff als „erneuerbar“ anerkannt wird. Der delegierte Rechtsakt konzentriert sich hierbei auf Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs. Das bedeutet, dass hierbei primär Wasserstoff aus Elektrolyse gemeint ist und nicht aus Methanpyrolyse.

Erneuerbarer Wasserstoff 

Quelle: NWN/Daniel George

Larissa El Lahib, Wirtschaftsjuristin und Projektleiterin seitens der Unternehmerverbände Niedersachsen (UVN) im NWN, erläutert den Entwurf:

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wann Strom für die Produktion von Wasserstoff in einer Elektrolyse als erneuerbar angesehen werden kann. welche in Artikel 3 und Artikel 4 zu finden sind. Bei Strom aus dem Netz wird dieser für die Wasserstofferzeugung z. B. als erneuerbar angerechnet, wenn folgende Voraussetzungen beim Elektrolyseur vorliegen:

  • befindet sich in einer Stromgebotszone mit einem EE-Anteil von mehr als 90 Prozent,
  • oder er befindet sich in einer Stromgebotszone mit einer Emissionsintensität der Stromerzeugung von weniger als 18 g CO2e pro MJ / 65 g CO2e pro kWh
  • oder wenn die Kriterien der Zusätzlichkeit sowie die Bedingungen der zeitlichen und räumlichen Korrelation vorliegen.

Hierbei bedeutet:

  • Zusätzlichkeit“: z. B. wurde ein Power Purchase Agreement (PPA) für Strom aus einer EE-Anlage abgeschlossen und der Strom stammt aus einer EE-Anlage, die nicht früher als 36 Monate vor dem Elektrolyseur in Betrieb genommen wurde. Zudem darf keine öffentliche Förderung vorliegen.

Für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden, soll es eine Übergangsphase geben.

  • zeitliche Korrelation“: z.B. wurde der EE-Strom in derselben Stunde wie der Wasserstoff produziert. Dies soll jedoch erst ab 2030 gelten. Bis Ende 2029 darf der EE-Strom im selben Monat wie der Wasserstoff erzeugt werden. Hierbei muss zudem Artikel 6 beachtet werden.
  • geographische Korrelation“: z.B. wurden der EE-Strom und Wasserstoff grundsätzlich in derselben Stromgebotszone generiert (Artikel 7).

Wie geht es nun weiter? Das EU-Parlament und Rat der EU haben nun zwei Monate für die Prüfung der beiden Rechtsakte. Sie können entweder angenommen oder abgelehnt, aber nicht geändert werden.

 

Einschätzungen aus der Branche

Quelle: NWN/Daniel GeorgeDr. Alexander Bedrunka, Fachreferent bei der KEAN und Projektleiter NWN zur Bedeutung des Delegated Acts und der Definition: 

Wir haben zwei Jahre auf diese Entscheidung gewartet und damit zwei Jahre bei der Transformation auf der Bremse gestanden. Wir begrüßen deshalb, dass der Delegated Act endlich vorliegt und so Planungssicherheit für Unternehmen gewährleistet.

Seitens der Industrie hatte man im Vorfeld Sorge vor einer zu detaillierten Regulierung – dem kommt die EU mit einer schrittweisen Einführung, insbesondere der zeitlichen Korrelation, entgegen. Kritik gibt es trotzdem: Ab 2028 würden die Regelungen die Produktion für Elektrolyseure unnötig einschränken und die Kosten der heimischen Wasserstoffproduktion erhöhen.  

Umweltverbände freuen sich über die Entscheidung, die Wasserstoffproduktion an den Ausbau erneuerbaren Stroms zu koppeln, um so einer Abschwächung des Ausbaus entgegenzuwirken. Gleichzeitig kritisieren sie aber, dass Wasserstoff aus Atomstrom in Frankreich und Schweden als erneuerbar anerkannt wird. Prinzipiell sind die Regeln der EU auch hier so zu lesen, dass der Ausbau der Erneuerbaren forciert werden muss. 

Auch wenn aktuell oft nach Amerika und den Inflation Reduction Act geschaut wird – Europa gilt mit dieser Vorlage weltweit als Pionier. Kein anderes Land hat bisher ein so umfassendes Regelwerk zur Definition von erneuerbarem Wasserstoff.